RECHTLICHES

Immer wieder verursachen Marder Schäden an Gebäuden oder KFZ. Viele Menschen sind mehrfach betroffen und sind schlichtweg hilflos, weil sie nicht wissen, wie man einen Marder vertreibt. 
Die Wut auf den Marder ist oft so groß, dass Methoden wie Vergiften oder Töten des Marders in Erwägung gezogen werden. 

Steinmarder sind in einem Großteil ihres Verbreitungsgebietes recht häufig, sie zählen aber nicht zu den bedrohten Arten. 
Aber alle Marderarten (Mustelidae) stehen in Deutschland unter Naturschutz und dürfen nicht getötet werden.
Steinmarder unterliegen dem Jagdrecht und sind in einem Großteil ihres Verbreitungsgebietes recht häufig, sie zählen nicht zu den bedrohten Arten. Das Fangen oder gar Töten der Tiere ist nur den Inhabern eines Jagdscheines erlaubt. Ein behördliches Einfangen der Marder hat meist keinen anhaltenden Erfolg, da die „Nester“ aufgrund der Duftspuren sehr schnell neu von Mardern belegt werden oder der weggefangene  Marder sogar lange Wege zurücklegt, um sein Territorium wieder zu besetzen.

Grundsätzlich ruht die Jagd in befriedeten Bezirken (Haus und Hofflächen sowie Hausgärten etc. haben Jagdverbot). Die Untere Jagdbehörde kann jedoch eine Genehmigung zur Jagd unter Auflagen in befriedeten Bezirken erteilen. Dann kann der Marder in der Jagdzeit vom 16. Oktober bis zum 28. Februar in einer Lebendfalle gefangen werden. 
Nachdem das Einverständnis des Grundeigentümers vorliegt, darf ein ausgebildeter Jäger, der den entsprechenden Sachkundenachweis durch die Jägerprüfung erbracht hat, die Fallenjagd auf dem Grundstück betreiben. Hierbei ist es unerheblich ob dieser Jäger in dem Jagdrevier, in dem das befriedete Grundstück liegt, eine Jagderlaubnis hat.

In der Schonzeit vom 01. März bis zum 15. Oktober darf der Marder nicht gefangen bzw. gejagt werden.

In dieser Zeit darf die Marderabwehr nur durch sogenanntes „Vergrämen“ vertrieben werden.

abgerufen am 25. Januar 2013

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