Immer wieder verursachen Marder Schäden an Gebäuden oder
KFZ. Viele Menschen sind mehrfach betroffen und sind schlichtweg hilflos, weil
sie nicht wissen, wie man einen Marder vertreibt.
Die Wut auf den Marder ist
oft so groß, dass Methoden wie Vergiften oder Töten des Marders in Erwägung
gezogen werden.
Steinmarder sind in einem Großteil ihres
Verbreitungsgebietes recht häufig, sie zählen aber nicht zu den bedrohten
Arten.
Aber alle Marderarten (Mustelidae) stehen in Deutschland unter
Naturschutz und dürfen nicht getötet werden.
Steinmarder unterliegen dem Jagdrecht
und sind in einem Großteil ihres Verbreitungsgebietes recht häufig, sie zählen
nicht zu den bedrohten Arten. Das Fangen oder gar Töten der Tiere ist nur den
Inhabern eines Jagdscheines erlaubt. Ein behördliches Einfangen der Marder hat meist keinen anhaltenden
Erfolg, da die „Nester“ aufgrund der Duftspuren sehr schnell neu von Mardern
belegt werden oder der weggefangene Marder sogar lange Wege zurücklegt, um sein Territorium
wieder zu besetzen.
Grundsätzlich ruht die Jagd in befriedeten Bezirken (Haus
und Hofflächen sowie Hausgärten etc. haben Jagdverbot). Die Untere Jagdbehörde
kann jedoch eine Genehmigung zur Jagd unter Auflagen in befriedeten Bezirken
erteilen. Dann kann der Marder in der Jagdzeit vom 16. Oktober bis zum 28.
Februar in einer Lebendfalle gefangen werden.
Nachdem das Einverständnis des
Grundeigentümers vorliegt, darf ein ausgebildeter Jäger, der den entsprechenden
Sachkundenachweis durch die Jägerprüfung erbracht hat, die Fallenjagd auf dem
Grundstück betreiben. Hierbei ist es unerheblich ob dieser Jäger in dem
Jagdrevier, in dem das befriedete Grundstück liegt, eine Jagderlaubnis hat.
In der Schonzeit vom 01. März bis zum 15. Oktober darf der Marder nicht gefangen bzw. gejagt werden.
In dieser Zeit darf die Marderabwehr nur durch sogenanntes „Vergrämen“ vertrieben werden.
In der Schonzeit vom 01. März bis zum 15. Oktober darf der Marder nicht gefangen bzw. gejagt werden.
In dieser Zeit darf die Marderabwehr nur durch sogenanntes „Vergrämen“ vertrieben werden.
abgerufen am 25. Januar 2013
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen